Es handelt sich nicht um eine Rechtsschrift i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT, sondern um Korrespondenz und übliche Vergleichsbemühungen, welche mit der Grundentschädigung bereits entschädigt werden (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT). Auch die seitens des Beschwerdeführers erwähnte Prüfung des Vorschlags und die Besprechung mit dem Mandanten werden durch die Grundentschädigung bereits erfasst – sei es als Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz, Telefongespräch oder Instruktion (§ 6 Abs. 1 AnwT). Bezüglich der Eingabe vom 31. Mai 2021 besteht somit kein Raum für einen Zuschlag.