Zu prüfen bleibt somit, ob und welche Zuschläge für die Eingaben vom 31. Mai 2021, vom 15. Juni 2021 und vom 13. September 2021 zu gewähren sind. Die Eingabe vom 31. Mai 2021, für welche der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 15 % verlangt, umfasst lediglich zwei Sätze. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz mit, dass der Gesuchsgegner den gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehme und dem Gericht in der Beilage eine unterzeichnete Version zukomme lasse (act. 121). Es handelt sich nicht um eine Rechtsschrift i.S.v.