Eheschutzgesuchs durchaus zutrifft. Auch aus der angeführten E. 4.4 des fraglichen Bundesgerichtsentscheids, bei welchem es um ein Schlichtungsverfahren ging, lässt sich nicht entnehmen, dass die Anordnung, die Stellungnahme in einem Summarverfahren anlässlich der Verhandlung mündlich zu erstatten und den unentgeltlichen Vertreter bloss für die Teilnahme an der Verhandlung, nicht aber zusätzlich für die Plädoyernotizen als "schriftliche Stellungnahme" zu entschädigen, unzulässig wäre.