Diese Bestimmung hält ausdrücklich fest, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Auch aus dem in der Beschwerde (S. 5) angeführten Bundesgerichtsentscheid 5A_704/2015 lässt sich für den vorliegenden Fall weder eine Verletzung des Anspruchs auf Waffengleichheit und Gleichbehandlung noch des Replikrechts entnehmen, hält das Bundesgericht in diesem Entscheid doch fest, unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel seien die schriftliche und die mündliche Form austauschbar, wenn immer eine hinreichende Äusserungsmöglichkeit gewährleistet sei (E. 4.3) – was vorliegend namentlich aufgrund der Kürze des