schriftlichen Stellungnahme aufgefordert hat, sondern verfügte, es sei anlässlich der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen, stimmt überein mit dem für Summarverfahren anwendbaren Art. 253 ZPO. Diese Bestimmung hält ausdrücklich fest, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.