Für den vorliegenden Fall – der erstmaligen Stellungnahme in einem Eheschutzverfahren anlässlich der Hauptverhandlung – erscheint für das Entfallen der Hauptrechtsschrift hingegen ein Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT als angemessen. Ein Zuschlag für die Plädoyernotizen ist nicht angezeigt. Denn Zuschläge werden lediglich gewährt für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT), wohingegen Plädoyernotizen nicht als zusätzliche Rechtsschriften gelten, sondern mit der Vergütung für die Verhandlung erfasst werden. Der entsprechende Aufwand wird damit bereits durch die Grundentschädigung abgedeckt. Für einen gesonderten Zuschlag besteht kein Raum.