sätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen) hingegen lediglich der Ergänzung des Prozessstoffes dienen, sodass für das Entfallen der Hauptrechtsschrift durchaus auch ein Abzug von 25 % gerechtfertigt sein kann (vgl. AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f.). Dieser Rechtsprechung liegt die Situation zugrunde, an der anlässlich einer Einigungsverhandlung eine Scheidungskonvention unterzeichnet werden konnte. Für den vorliegenden Fall – der erstmaligen Stellungnahme in einem Eheschutzverfahren anlässlich der Hauptverhandlung – erscheint für das Entfallen der Hauptrechtsschrift hingegen ein Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT als angemessen.