Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass daher die Grundentschädigung zu kürzen ist. Gemäss der publizierten Rechtsprechung des Obergerichts kann aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften (Klage/Klageantwort) und der Hauptverhandlung (mit Ergänzung des Behauptungs- und Durchführung des Beweisverfahrens) spiegelbildlich einen Abzug von maximal 20 % erlaube, nachdem diese (die Hauptrechtsschriften und die Hauptverhandlung) der Sammlung des Prozessstoffes, die zusätzlichen Vorkehren (zu-