Der Beschwerdeführer hat entsprechend anlässlich der Verhandlung mündlich Stellung genommen (act. 87). Bei der von ihm erwähnten anlässlich der Verhandlung eingereichten Stellungnahme vom 11. Mai 2021 handelt es sich lediglich um Plädoyernotizen (act. 87 i.V.m. act. 88 ff.). Die Plädoyernotizen erstrecken sich auf insgesamt 10 Seiten, wobei die Begründung bloss rund vier Seiten erfasst, welche nicht dicht beschrieben sind (act. 91-94). Eine (Haupt-)Rechtsschrift fehlt folglich. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass daher die Grundentschädigung zu kürzen ist.