In prozessualer Hinsicht werden mit dieser Grundentschädigung nebst Instruktion, Aktenstudium, rechtlichen Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowohl eine (Haupt-)Rechtsschrift als auch die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten (vorne E. 3.2). Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. November 2020 das Eheschutzgesuch dem Gesuchsgegner zugestellt und angeordnet, dass Stellungnahme, Replik und Duplik mündlich anlässlich der Verhandlung zu erstatten seien (act. 18 ff.). Der Beschwerdeführer hat entsprechend anlässlich der Verhandlung mündlich Stellung genommen (act.