Von dieser Grundentschädigung geht auch der Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall aus, macht aber entgegen der Vorinstanz geltend, die Stellungnahme vom 11. Mai 2021 stelle die erste Rechtsschrift dar, welche durch das Grundhonorar von Fr. 2'500.00 abgegolten werde, und es seien Zuschläge von insgesamt 55 % für drei weitere Eingaben zu gewähren. Dass in inhaltlicher Hinsicht ein besonders aufwändiges Eheschutzverfahren vorgelegen hätte, welches zu einer höheren Grundentschädigung als Fr. 2'500.00 führen würde, macht er somit nicht geltend. Entsprechendes ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.