3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beträgt die Grundentschädigung gemäss der Praxis des Obergerichts in durchschnittlichen Eheschutzverfahren Fr. 2'500.00 (vgl. AGVE 2002 Nr. 24 S. 78). Von dieser Grundentschädigung geht auch der Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall aus, macht aber entgegen der Vorinstanz geltend, die Stellungnahme vom 11. Mai 2021 stelle die erste Rechtsschrift dar, welche durch das Grundhonorar von Fr. 2'500.00 abgegolten werde, und es seien Zuschläge von insgesamt 55 % für drei weitere Eingaben zu gewähren.