worden. Aufgrund der prozessualen Gleichbehandlung und des verfassungsmässigen Replikrechts müsse die Einreichung einer schriftlichen Gesuchsantwort möglich sein (Beschwerde S. 4 f.). Auch bei der Abgabe einer mündlichen Stellungnahme wäre dem Beschwerdeführer gleichermassen zu entschädigender Aufwand angefallen (Beschwerde S. 5). Nach der Verhandlung sei er mit Verfügung vom 15. Mai 2021 aufgefordert worden, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu prüfen und sich dazu zu äussern. Die geforderte Eingabe sei am 31. Mai 2021 erfolgt (Beschwerde S. 3).