3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die anlässlich der Verhandlung eingereichte Stellungnahme vom 11. Mai 2021 stelle die erste Rechtsschrift dar, welche durch das Grundhonorar von Fr. 2'500.00 abgegolten werde (Beschwerde S. 3 f.). Er habe seine Stellungnahme niederschreiben und der Vorinstanz schriftlich einreichen müssen, da der Sachverhalt viele Berechnungen und verschiedene Phasen enthalte. Durch die Niederschrift und das Einreichen der nötigen Belege sei dem Gericht massiv Arbeit erspart -4-