Aufgrund dessen würde sich die Grundentschädigung wegen der fehlenden Rechtsschrift eigentlich um 5 - 30 % reduzieren. Da beide Rechtsvertreter jedoch im Nachgang an die Verhandlung schriftlich zum Beweisergebnis Stellung genommen hätten bzw. sich hätten vernehmen lassen, sei auf die Kürzung verzichtet worden. Es sei deswegen jedoch, entgegen den Vorbringen der unentgeltlichen Rechtsvertreter in ihren Eingaben vom 18. November 2020 bzw. 29. November 2020, auch keine Erhöhung vorzunehmen. Die unentgeltlichen Rechtsvertreter würden demnach mit je Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MwSt.) vom Kanton entschädigt (angefochtener Entscheid E. 7.3.2).