2. Die Vorinstanz erwog, die Grundentschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter betrage in einem Eheschutzverfahren im Kanton Aargau praxisgemäss Fr. 2'500.00 zzgl. Kostenpauschale von 3 % und MwSt. Da die beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht bereits zu Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens mandatiert worden seien, seien sie vom Gerichtspräsidium nicht aufgefordert worden, vor der Verhandlung eine Rechtsschrift einzureichen. Vielmehr hätten beide erst mündlich an der Verhandlung vom 11. Mai 2021 Stellung genommen. Aufgrund dessen würde sich die Grundentschädigung wegen der fehlenden Rechtsschrift eigentlich um 5 - 30 % reduzieren.