2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe verrechnet, so dass die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 800.00 direkt zu ersetzen haben. 3. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'277.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagten (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)