3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Verfahrenskostenvorschuss der Klägerin verrechnet, sodass die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 800.00 zu bezahlen haben. 4. Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'207.95 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.