Für das Rechtsmittelverfahren erfolgt ein weiterer Abzug von 25 %, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'052.60 führt. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MWSt auf Fr. 2'114.20 ergibt sich für das Berufungsverfahren eine von den Beklagten an die Klägerin zu leistende Parteientschädigung von Fr. 2'277.00. Das Obergericht beschliesst: Die Gesuche der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren werden abgewiesen. - 15 - Das Obergericht erkennt: