Aufgrund der nicht vollständigen Durchführung des Berufungsverfahrens sind davon 20 % abzuziehen (§ 6 Abs. 2 AnwT), während für die beiden nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht erstatteten Eingaben der Klägerin vom 31. März und 5. Mai 2022 ein Zuschlag von je 15 % zu gewähren ist, was eine nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechnete Entschädigung von Fr. 3'649.05 ergibt. Wegen des ausserordentlichen hohen Streitwerts rechtfertigt sich auch hier gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT ein weiterer Abzug von 25 % wegen geringer Aufwendungen. Für das Rechtsmittelverfahren erfolgt ein weiterer Abzug von 25 %, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'052.60 führt.