Da der Streitwert auch im Rechtsmittelverfahren Fr. 105'300.00 beträgt, ist nach dem soeben Gesagten auch hier von einer auf Fr. 3'317.30 reduzierten Grundentschädigung auszugehen. Aufgrund der nicht vollständigen Durchführung des Berufungsverfahrens sind davon 20 % abzuziehen (§ 6 Abs. 2 AnwT), während für die beiden nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht erstatteten Eingaben der Klägerin vom 31. März und 5. Mai 2022 ein Zuschlag von je 15 % zu gewähren ist, was eine nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechnete Entschädigung von Fr. 3'649.05 ergibt.