Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 AnwT). Da der Streitwert auch im Rechtsmittelverfahren Fr. 105'300.00 beträgt, ist nach dem soeben Gesagten auch hier von einer auf Fr. 3'317.30 reduzierten Grundentschädigung auszugehen.