Gemessen am ausserordentlichen hohen Streitwert im vorliegenden Fall rechtfertigt sich gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT ein weiterer Abzug von 25 % wegen geringer Aufwendungen (vgl. AGVE 2015 Nr. 57 für den analogen Fall im vereinfachten Verfahren), was zu einer Entschädigung von Fr. 1'990.40 führt. Hinzu kommen die Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MWSt auf Fr. 2'050.10, so dass die Beklagten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'207.95 zu bezahlen haben.