Aufgrund der nicht vollständigen Durchführung des Verfahrens ist davon ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT), was eine nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechnete Entschädigung von Fr. 2'653.85 ergibt. Gemessen am ausserordentlichen hohen Streitwert im vorliegenden Fall rechtfertigt sich gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT ein weiterer Abzug von 25 % wegen geringer Aufwendungen (vgl. AGVE 2015 Nr. 57 für den analogen Fall im vereinfachten Verfahren), was zu einer Entschädigung von Fr. 1'990.40 führt.