5.2. Ausgangsgemäss haben die Beklagten der anwaltlich vertretenen Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ist auch dafür ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Streitwert von Fr. 105'300.00 (von der Klägerin behaupteter Mietzins von Fr. 2'925.00 x 36 Monate; vgl. - 14 -