764, 792). Gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sind ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Da die Berufung gutzuheissen ist, haben die Beklagten die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wofür gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist, da sie gemeinsam prozessiert haben.