Aarau sowie im bundesgerichtlichen Verfahren 4A_452/2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann, hat jede Instanz insbesondere eine vollständige Prüfung der Bedürftigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Einlegung des Rechtsmittels vorzunehmen (vgl. W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 764, 792).