3.2.5. Die Kündigung des Mietverhältnisses gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR war somit rechtens. - 12 - 3.3. Da nach dem Gesagten der Sachverhalt erstellt und die Rechtslage klar ist, steht der Gutheissung der Klage und der Ausweisung der Beklagten nichts entgegen. Zur Räumung des Mietobjekts ist ihnen eine Frist von zehn Tagen anzusetzen. Als Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO genügt die Androhung der polizeilichen Räumung. Die beantragte Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB wird dadurch obsolet.