82 OR ist. Sind die Mängel - wie im vorliegenden Fall - behebbar, ist der Mieter von vornherein nicht zu einer "Selbstreduktion des Mietzinses" durch eine einseitige Erklärung an den Vermieter befugt. Diese Frage stellt sich nur, wenn der Mieter die Räumlichkeiten mit einem irreparablen Mangel weiter nutzt. Ist der Mangel behebbar, muss er die Behebung des Mangels verlangen und den Mietzins hinterlegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2014 und 4A_250/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.4). Die von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltung bzw. Verrechnung ist deshalb nicht zulässig.