So oder so sind die geltend gemachten Mängel jedoch nicht als irreparabel und damit nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie den Beklagten 1 berechtigen würden, einen Teil des Mietzinses zurückzubehalten. Der Mieter, der behauptet, einen Anspruch auf Mietzinsreduktion oder Schadenersatz wegen Mängeln des Mietobjekts zu haben, ist nicht berechtigt, den gesamten oder einen Teil des fälligen Mietzinses zurückzubehalten. Er hat grundsätzlich nur die Möglichkeit, den Mietzins zu hinterlegen, da Art. 259g OR lex specialis zu Art. 82 OR ist.