für die angeschafften Heizgeräte (ca. Fr. 400.00) und die erhöhten Stromkosten geltend. Die von den Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren als Beilage 6 zu ihrer Stellungnahme vom 26. März 2021 eingereichten Beweismittel (Fotografien) vermögen den strikten Beweis für das Vorhandensein der behaupteten Mängel an der Wohnung zwar nicht zu erbringen, lassen die Behauptungen der Beklagten aber auch nicht ohne weiteres als völlig unbegründet oder haltlos erscheinen. So oder so sind die geltend gemachten Mängel jedoch nicht als irreparabel und damit nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie den Beklagten 1 berechtigen würden, einen Teil des Mietzinses zurückzubehalten.