3.2.4. Weiter ist zu prüfen, ob die von den Beklagten geltend gemachten Forderungen aufgrund von behaupteten Mängeln an der Mietwohnung bestehen, welche mit dem Ausstand verrechnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_452/2021 vom 4. Januar 2022 E. 3.4 a.E.).