Das Bundesgericht stellte im Urteil 4A_452/2021 vom 4. Januar 2022 (E. 3.3) verbindlich fest, dass durch die (von der Klägerin vorgenommene) Einreichung des gültigen Mietvertrags vom 4. April 2011 und der dort vereinbarten Nebenkostenpauschale von Fr. 260.00 zweifelsfrei erstellt ist, dass die Nebenkostenpauschale von Fr. 260.00 geschuldet ist und insoweit jedenfalls ein Ausstand und entsprechender Zahlungsverzug besteht. Der Kündigungsgrund von Art. 257d Abs. 2 OR war demnach - unter Vorbehalt der Verrechnung mit Mängelansprüchen (dazu E. 3.2.4 hienach) - gegeben.