Die Kündigung erweise sich überdies aus verschiedenen Gründen als missbräuchlich. Nicht der angebliche Zahlungsrückstand, sondern die Forderungen der Beklagten sowie die Opposition gegen die anderen Kündigungen seien der wahre Grund für die Kündigung. Dieses Verhalten widerspreche Treu und Glauben und dürfe nicht geschützt werden. Ausserdem sei die Klägerin in den Monaten vor der ausserordentlichen Kündigung zweimal vor der Schlichtungsbehörde unterlegen. Die ausserordentliche Kündigung sei einzig zur Umgehung der Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 OR erfolgt und sei auch aus diesem Grund als missbräuchlich anzusehen. -8-