vielmehr sei zu dessen Feststellung ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig. Es erscheine keineswegs haltlos, dass die Beklagten aufgrund der Mängel der gemieteten Wohnung über Ansprüche verfügten, welche die Höhe der angeblichen Mietzinsausstände überstiegen. Die Klägerin habe den strikten Beweis, dass die Voraussetzungen der Kündigung nach Art. 257d OR vorlägen, nicht erbracht. Die Einwendungen der Beklagten seien begründet und keineswegs haltlos. Die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO seien nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der Klägerin nicht eingetreten sei. Die Kündigung erweise sich überdies aus verschiedenen Gründen als missbräuchlich.