Darauf habe die Klägerin nicht bzw. ungenügend reagiert. Die Klägerin habe sich über Jahre hinweg geweigert, die vorhandenen Mängel zu beheben. Die Mangelhaftigkeit der Wohnung führe zu einem Anspruch auf Mietzinsherabsetzung und Schadenersatz, welche mit Schreiben ihres Anwalts vom 14. Januar 2021 mit den allfälligen Mietzinsausständen verrechnet worden seien. Die Verrechnungsforderung sei zwar nicht in Schweizer Franken beziffert worden, aber bestimmbar. Demnach sei der Sachverhalt nicht liquide; vielmehr sei zu dessen Feststellung ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig.