2.3. Die Beklagten erwiderten, entgegen der Auffassung der Klägerin und dem von ihr eingereichten Mietvertragsexemplar seien die Nebenkosten in Höhe von Fr. 260.00 nicht pauschal vereinbart worden. Wie sich aus dem Kontoauszug der Klägerin ergebe, seien die Mietzinsen für September bis Dezember 2020 bezahlt worden. Hinsichtlich allfälliger bestehender Mietzinsausstände hätten die Beklagten die Verrechnung erklärt. Die streitbetroffene Wohnung weise zahlreiche Mängel auf, zu deren Behebung die Klägerin mehrmals mündlich und schriftlich aufgefordert worden sei. Darauf habe die Klägerin nicht bzw. ungenügend reagiert.