der von ihr eingereichte und von beiden Parteien visierte Mietvertrag massgebend sein. Die angebliche Verrechnungsforderung der Beklagten sei zudem bislang nie beziffert und belegt worden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, ein Anspruch der Beklagten auf Mietzinsreduktion und Ersatz der Reparaturkosten für angebliche Mängel übersteige die Mietzinsforderungen der Klägerin. Schliesslich sei die Behauptung der Beklagten, die Kündigung sei zu früh bei ihnen eingetroffen, tatsachenwidrig.