Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie zum Schluss gelangt sei, die von den Beklagten behaupteten Mängel würden keineswegs als haltlos erscheinen. Die Beklagten hätten weder glaubhaft machen können, dass Mängel am Mietobjekt bestünden, noch dass sie solche der Klägerin angezeigt hätten. Die Vorbringen der Beklagten seien offensichtlich haltlos. Sodann könne einzig -7-