2.2. Die Klägerin machte im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung im Dezember 2020 habe ein Ausstand an Mietzinsen und Nebenkostenpauschalen für die Wohnung (4 x Fr. 2'835.00) und Mietzinsen für den Autoabstellplatz (19 x Fr. 90.00) von total Fr. 13'050.00 bestanden. Bis zur ausserordentlichen Kündigung am 19. Januar 2021 hätten die Beklagten lediglich am 29. und 31. Dezember 2021 je Fr. 2'835.00 überwiesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie zum Schluss gelangt sei, die von den Beklagten behaupteten Mängel würden keineswegs als haltlos erscheinen.