Zur entsprechenden Klärung bedürfe es eines umfangreichen Beweisverfahrens. Dies insbesondere, zumal der geschuldete Mietzins in seiner Höhe bestritten werde und von den Parteien unterschiedliche Mietverträge eingereicht worden seien. Dementsprechend habe die Klägerin nicht den strikten Beweis für den Zahlungsverzug der Beklagten als Voraussetzung für die ausserordentliche Kündigung nach Art. 257d OR erbringen können (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.4).