2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf das im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gestellte Mietausweisungsbegehren der Klägerin nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einwendungen der Beklagten (fotografisch dokumentierte behauptete Mängel an der Mietsache; Verrechnungseinrede) seien zumindest nicht haltlos. Die Klägerin habe diese Behauptungen nicht sofort widerlegen können und auch nicht den Beweis erbracht, dass trotz der behaupteten Verrechnung ein Mietzinsausstand bestehe. Zur entsprechenden Klärung bedürfe es eines umfangreichen Beweisverfahrens.