3.9. Zu dieser Eingabe nahmen die Beklagten am 16. Mai 2022 Stellung. 3.10. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 teilte der Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass er diese nicht mehr vertrete. 3.11. Am 30. Juni 2022 reichten die Beklagten eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.2.3).