4. Es sei den Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Bei Obsiegen der Beklagten sei festzuhalten, dass die Parteientschädigung bei Uneinbringlichkeit dem Unterzeichnenden aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird." 3.6. Die Klägerin äusserte sich mit Eingabe vom 31. März 2022 zur Stellungnahme der Beklagten, wobei sie an ihren in der Berufung gestellten Anträgen festhielt. 3.7. Am 14. April 2022 nahmen die Beklagten zur Eingabe der Klägerin vom 31. März 2022 Stellung. 3.8. Dazu äusserte sich die Klägerin mit Eingabe vom 5. Mai 2022.