3. Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'656.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen." 3.4. Diesen Entscheid focht die Klägerin am 13. September 2021 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an. Mit Urteil 4A_452/2021 vom 4. Januar 2022 hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts vom 22. Juli 2021 auf und wies dies Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. 3.5. Die Beklagten nahmen mit Eingabe vom 10. März 2022 zum Urteil des Bundesgerichts Stellung und beantragten: " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden darf.