4. Es sei den Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Bei Obsiegen der Beklagten sei festzuhalten, dass die Parteientschädigung bei Uneinbringlichkeit dem Unterzeichnenden aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird." 3.3. Das Obergericht, 4. Zivilkammer, entschied am 22. Juli 2021: " 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Klägerin auferlegt.