4. Verlassen die Berufungsbeklagten das vorgenannte Mietobjekt nicht mit Rechtskraft des Ausweisungsurteils in geräumtem und gereinigtem Zustand, sei die Berufungsklägerin zu berechtigen - nebst der Bestrafung nach Ziffer 3 hiervor - auf Kosten der Berufungsbeklagten das Urteil durch die Vollstreckungsbehörde vollstrecken zu lassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST und Auslagen." 3.2. Die Beklagten beantragten mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2021: " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden darf.