2. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, das Mietobjekt 7-Zimmer- wohnung, 1. OG., X-Strasse, Q. unverzüglich, eventuell bis zu einem richterlich zu bestimmenden Termin vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt, mit allen Schlüsseln zurückzugeben. 3. Es sei den Berufungsbeklagten bei Widerhandlung gegen den richterlichen Befehl gemäss Ziffer 2 hiervor Strafe nach Art. 292 StGB anzudrohen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO).