3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner 1 und der Gesuchsgegnerin 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'784.60 zu bezahlen." 3. 3.1. Die Klägerin erhob gegen diesen ihr am 27. Mai 2021 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei das Urteil SZ.2021.46 des Präsidiums des Zivilgerichts Aarau vom 12. Mai 2021 aufzuheben.