2.3. Mit Eingaben vom 6. und 16. April 2021 (Klägerin) sowie vom 12. April 2021 (Beklagte) reichten die Parteien jeweils unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 12. Mai 2021: " 1. Auf das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. -3- 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 800.00 verrechnet.